Satzung
§ 1
Name, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleingartenverein
„Gute Hoffnung“ Neuruppin e.V. Er hat seinen Sitz in Neuruppin, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registernummer VR 49 NP eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingärtnerwesens
(Kleingärtnerei).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
die Schaffung, Unterhaltung und Verpachtung von Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter
ökologischen Gesichtspunkten.
- die Ausgestaltung von Kleingartenanlagen als
Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns
- die Erziehung der Jugend zur
Naturverbundenheit und kreativen Gestaltung der Freizeit durch gärtnerische Betätigung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der Verein kennt ordentliche und
Ehrenmitglieder
- Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
voll
geschäftsfähig ist und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand
schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung endgültig.
- Dem neuen Mitglied wird die Satzung des
Vereins und die Rahmengartenordnung des Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Neuruppin ausgehändigt. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der
Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Rahmengartenordnung anerkannt.
Zum
Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag
und Beschluss des Vorstandes und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch
- Austritt. Dieser ist bis zum 30. September
des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der Austritt wird zum 31. Dezember des Geschäftsjahres wirksam.
- Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen,
wenn das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate
nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten (beispielsweise rechtsorientiertes Verhalten) zeigt.
Der
Ausschluss erfolgt nach Anhörung (schriftlich oder mündlich unter Fristsetzung von 14 Tagen) des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen
Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses für eine Kleingartenparzelle. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung von Mitgliedsbeiträgen
besteht nicht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die
Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Es hat vor allem das Recht, sich zu allen Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung
beizutragen, sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen und sachlich begründet Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einzubringen.
- Jedes Mitglied hat die
Pflicht,
- die Satzung und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen gemäß der Beitragsordnung, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen,
termingerecht zu entrichten.
- sich loyal gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein kreatives demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.
- mindestens einmal jährlich eine
Gemeinschaftsleistung bei dem vom Vorstand organisierten Arbeitseinsätzen zu erbringen. Andernfalls ist der Ersatzbetrag gemäß Beitragsordnung zu endrichten.
§ 5
Finanzierung des Vereins
- Mitgliedsbeitrag/Umlagen/Aufnahmegebühr
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
sind in der Beitragsordnung festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, erhoben werden und dürfen pro
Geschäftsjahr das Zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
- Jedes neue Mitglied zahlt eine
Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Beitragsordnung bestimmt ist, jedoch den doppelten Betrag des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten darf.
- Als fiskalisch gemeinnütziger Verein können
Spenden entgegengenommen werden. Die Bestimmungen gemäß § 10 b EStG und § 50 EStDV sind einzuhalten.
- Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für
besondere, dem Satzungszweck dienende Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen
Bestimmungen möglich.
- Ordnungsgelder und Mahngebühren
Gegenüber
Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren, deren Höhe in der Beitragsordnung bestimmt ist, verhängt werden. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.
§ 6
Organe des Vereins und deren Leitung
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden
des Vorstands, oder seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen) sind Protokolle
anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Der
Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (erstes Halbjahr) statt.
- Termine zur Mitgliederversammlung sind acht
Wochen vorher auf der Internetseite des Vereins und in schriftlicher Form bekanntzugeben.
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Soll die Mitgliederversammlung in der Zeit vom 01.10. bis zum
15.04. des Folgejahres stattfinden, ist die Einladung schriftlich jedem Mitglied/ oder bei bekannter Mailadresse per Mail zuzusenden. Für Mitgliederversammlungen, die in der Zeit vom 16.04 bis zum
30.09. stattfinden sollen, kann die Einladung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in den dafür bestimmten Schaukästen bekannt gemacht werden. So fristgemäß vorgenommene Einladungen
gelten als ordnungsgemäß vorgenommene Einladungen.
Anträge
zur Jahreshauptversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch
notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.
- Ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder
bindend.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung
erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. § 8 Ziff. 8 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der
Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungsänderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 2/3 der
abgegebenen Stimmen, dann jedoch der anwesenden Mitglieder.
- Stimmberechtigt ist jedes
Mitglied.
- Ausschließliche Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung
- Satzungsänderung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des
Kassenberichtes und des Berichts der
- Revisionskommission
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des
laufenden Geschäftsjahres
- Beschlussfassung über die entgegen
genommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes
- Wahl oder Abwahl, Zahl der Mitglieder des
Vorstandes oder der Revisionskommission
- Beschlussfassung über an die
Mitgliederversammlung gestellte Anträge
- Beschlussfassung über den Austritt aus einem
Dachverband in welchem der Verein Mitglied ist. Bei einer derartigen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des Dachverbandes vor Beschlussfassung anzuhören.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Benennung des
Verhandlungsgegenstandes und kurzer Begründung dies verlangen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung stattfinden.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand, besteht aus 3 - 7
Mitgliedern
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
und
- dem Schatzmeister.
- Schriftführer
- Fachberater
- Der Vorstand wird für die Dauer von vier
Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt einzelnd in geheimer Wahl für das jeweilige Amt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können auf
Antrag am Block in den Vorstand gewählt werden.
Auf
Antrag kann diese Wahl offen stattfinden, dies bedarf eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
„Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer
der Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden“
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26
BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
und
- dem Schatzmeister.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens
jedoch viermal im Jahr zusammen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes
gehören:
- laufende Geschäftsführung des
Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlungen
- Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse
der gewählten Organe
- Bildung von Kommissionen und Berufung
entsprechender Mitglieder
- Der Vorstand ist unentgeltlich
tätig.
Den
Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Zahlung und die maximale Höhe
einer entsprechenden Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestimmungen gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz sind einzuhalten.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen
gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins Ordnungsgelder zu verhängen. Die Ordnungsgelder dürfen eine Höhe von 50 € pro Verstoß nicht überschreiten. Der Vorstand ist berechtigt, dazu eine
Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, aus
gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu
beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in
einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle
Funktionen besetzt sind, jedoch muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein.
§ 9
Kassenführung Revisionskommission
- Der Vorstand ist für die Finanzen des
Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung und Rechnungslegung erfolgt durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Zahlungsverzug ist der Schatzmeister berechtigt,
Mahngebühren zu erheben, die eine Höhe von 10,00 € pro Mahnung nicht überschreiten dürfen.
- Die
Kassenprüfungskommission/Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter
der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in den Vorstandssitzungen einzubringen. Die Revisionskommission wird alle vier
Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Mitglieder der Revisionskommission dürfen
nicht Vorstandsmitglieder sein, sie sind nicht weisungsgebunden. Die Revisionskommission besteht aus maximal drei Mitgliedern und hat jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 10
Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Verband
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt - Auflösung des Vereins Kleingartenverein „Gute Hoffnung“ Neuruppin e.V. - einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine
2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Verband in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
Ist die
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese
Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstige Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisverband der Gartenfreunde Neuruppin e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch
den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am
__14.07.2023________.
1.
Vorsitzender
stell. Vorsitzender
Thomas
Petri
Wilfried Wild