Vereinsordnung
des Kleingartenvereins „Gute Hoffnung“ Neuruppin e.V.
§ 1
Allgemeines
Diese Vereinsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.03.2024 beschlossen.
Sie ist eine Erweiterung der Rahmengartenordnung.
§ 2
Gemeinschaftsarbeiten
Gemeinschaftsarbeiten sind Arbeiten, die für den Verein beziehungsweise für die Allgemeinheit zutreffend sind.
Es müssen fünf Stunden im Jahr pro Garten geleistet werden und mit einer Unterschrift nach dem Arbeitseinsatz bestätigt werden. Diese Unterschrift muss selbständig und ohne Aufforderung geleistet werden. Sollte keine Unterschrift in der Arbeitsliste vorhanden sein, werden die jeweiligen Stunden in Rechnung gestellt.
Arbeitseinsätze zählen nur dann, wenn sie im Vereinsgelände getätigt werden. Mitglieder, die eine Außenhecke haben, die über 10 m Länge beträgt, zählt als Arbeitseinsatz und haben dafür Sorge zu tragen das sie regelmäßig gekürzt und gepflegt wird.
§ 3
Pflege der Wege
Alle Pächter haben zur Pflege und Sauberkeit der Wege und der Grünflächen im Bereich der Kleingartenanlage beizutragen, besonders hat jeder Anlieger den Weg bis zur Mitte sauber zu halten oder Rasen zu Mähen. Gartenabfälle, Bauschutt sowie andere ungeeignete Materialien dürfen nicht auf die Wege gebracht werden.
§ 4
Park -und Fahrordnung
In der gesamten Anlage gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist die Befahrbarkeit der Wege zu beachten (witterungsbedingter Zustand). Das dauerhafte Parken vor den Parzellen ist dauerhaft verboten, da die Wege immer frei bleiben müssen für Notfälle und Brände.
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt laut StVO (Schrittgeschwindigkeit) ganzjährig.
§ 5
Energieversorgung
Als Abnehmer tritt der Kleingartenverein “Gute Hoffnung“ Neuruppin e.V., vertreten durch dem Vorstand gegenüber den Stadtwerken Neuruppin auf. Für die Abrechnungen ist der Stand das Hauptzählers maßgebend Bei den Mitgliedern ist der durch den Zwischenzähler ausgewiesene Verbrauch, zuzüglich einer Grundgebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, Grundlage der Abrechnung.
Erforderliche Reparaturen an den Zuleitungen und Zählerhäusern werden durch den Vorstand veranlasst. Die Kosten werden laut Mitgliederbeschluss vom Energiekonto bezahlt. Reparaturen an den Zwischenzählern, den Zuleitungen zum Garten sowie die E-Anlagen in der Laube und im Garten sind im Auftrag des Pächters durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der Pächter.
§ 6
Hundehaltung in der Kleingartenanlage
Dem Kleingartenpächter als Hundehalter bzw. Hundeführer obliegt die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführten Hund(e)
Es sei an dieser Stelle betont, dass dem Kleingartenpächter auch die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, (Gäste) die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können sich für ihn negative Folgen ergeben.
Werden Regelungen des KGV bezüglich des Mitführens von Hunden in der KGA, obwohl dessen Inhalt durch Aushang oder Hinweisen vereinsfremde Personen (Besucher/Gäste) zur Kenntnis genommen werden konnte oder mündlich durch den Vorstand oder von ihm beauftragte Personen kundgetan wurden, nicht befolgt oder sich diesen ihm obliegenden Pflichten sogar widersetzt, kann in der Endkonsequenz sein Fehlverhalten mit einem Hausverbot geahndet werden.
Erfüllt der Kleingartenpächter im Falle des Mitführens von Hunden seine sich für ihn aus dieser Vereinsordnung ergebenden Pflichten, erteilten Auflagen, Anweisungen des Vorstandes und seiner Beauftragten nicht, dann sollte der KGV unverzüglich reagieren. Ggf. ist eine Abmahnung unumgänglich!
Dem Kleingartenpächter gegenüber kann jedoch kein Hausverbot ausgesprochen werden. Dem KGV ist jedoch, wenn Hinweise, Ermahnungen oder Abmahnungen erfolglos blieben oder bspw. Gartenfreunde oder Besucher der KGA durch den mitgeführten Hund attackiert oder gebissen wurden zuzugestehen, dem Kleingartenpächter die Erlaubnis zum Mitführen von Hunden in der KGA zu entziehen. In Wiederholungsfällen kann durchaus die Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses in Erwägung gezogen werden.
KGV (Kleingarten Vorstand) KGA (Kleingartenanlage)